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Trauerfall & Formalitäten

Todesfall – was tun? Die ersten Schritte, Fristen und Unterlagen in Baden-Württemberg

Wenn ein Mensch stirbt, stehen Angehörige oft unter Schock – und zugleich vor Fragen, die sie sich nie gestellt haben: Wen rufe ich jetzt an? Darf der Verstorbene zu Hause bleiben? Was muss heute noch passieren? Diese Checkliste ordnet die ersten Stunden und Tage nach einem Todesfall. Sie stützt sich auf das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und das Personenstandsgesetz und zeigt, was wirklich eilt und was warten darf.

10 Minuten Lesezeit

KI-generiertes Symbolbild

Kurz zusammengefasst

  • Zuerst muss eine Ärztin oder ein Arzt den Tod feststellen: bei einem Todesfall zu Hause der Hausarzt oder der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117, bei Unsicherheit der Notruf 112.
  • Ist der Tod erwartet in der Nacht eingetreten, genügt es, die Leichenschau spätestens am nächsten Morgen zu veranlassen.
  • Ein Verstorbener darf bis zu 36 Stunden nach dem Tod zu Hause bleiben – Zeit für einen Abschied in vertrauter Umgebung.
  • Der Sterbefall muss spätestens am dritten Werktag nach dem Tod beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Das übernimmt in der Regel der Bestatter.
  • Eine Mindestfrist von 48 Stunden bis zur Bestattung gibt es in Baden-Württemberg seit 2014 nicht mehr.
  • Das Bestattungsinstitut wählen allein Sie – auch nach einem Todesfall im Krankenhaus oder Pflegeheim.

Die ersten Minuten: Was jetzt wirklich wichtig ist

Das Wichtigste vorweg: Sie müssen nichts überstürzen. Abgesehen davon, dass eine Ärztin oder ein Arzt den Tod feststellen muss, eilt in den ersten Stunden kaum etwas. Atmen Sie durch und holen Sie sich Unterstützung – aus der Familie, von Freunden oder von uns.

  1. Ärztin oder Arzt verständigen. Der Tod muss durch eine ärztliche Leichenschau festgestellt werden; das schreibt das Bestattungsgesetz vor. Bei einem Todesfall zu Hause rufen Sie den Hausarzt oder, außerhalb der Sprechzeiten, den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Sind Sie unsicher, ob der Mensch wirklich verstorben ist, oder ist der Tod plötzlich eingetreten, wählen Sie sofort den Notruf 112.
  2. Bei unklaren Umständen nichts verändern. Nach einem Unfall, bei einem möglichen Suizid oder einem unerwarteten Tod ohne erkennbare Ursache sollten der Verstorbene und seine Umgebung unverändert bleiben. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, verständigt die Ärztin oder der Arzt die Polizei. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und kein Vorwurf an die Familie.
  3. Die Todesbescheinigung abwarten. Nach der Leichenschau stellt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung aus. Sie ist das wichtigste Dokument der kommenden Tage: Ohne sie darf der Verstorbene weder in eine Leichenhalle gebracht noch bestattet werden.
  4. Das Bestattungsinstitut anrufen – wann es für Sie passt. Ein Bestatter ist rund um die Uhr erreichbar, Sie müssen aber nicht sofort anrufen. Zu Hause darf der Verstorbene bis zu 36 Stunden bleiben. Wir sind unter 07141 90 20 80 Tag und Nacht für Sie da.
  5. Nach Vorsorge-Unterlagen schauen. Gibt es einen Bestattungsvorsorgevertrag, eine Bestattungsverfügung oder aufgeschriebene Wünsche? Dann ist oft schon festgelegt, welches Bestattungsinstitut beauftragt werden und wie die Bestattung aussehen soll.

Zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim: Wer was übernimmt

Welche Schritte bei Ihnen liegen, hängt vor allem davon ab, wo der Mensch gestorben ist. Krankenhäuser sowie Pflege- und Altenheime übernehmen einen Teil der gesetzlichen Pflichten selbst.

SterbeortLeichenschau veranlasstMeldung ans StandesamtIhre Aufgabe
Zu Hausedie Angehörigendie Angehörigen – in der Praxis meist der Bestatter in Ihrem AuftragArzt rufen, danach ein Bestattungsinstitut beauftragen
Krankenhausdie ärztliche Leitung des Krankenhausesdas Krankenhaus, schriftlichein Bestattungsinstitut wählen und beauftragen
Pflege- oder Altenheimdie Leitung der Einrichtungdie Einrichtung, schriftlichein Bestattungsinstitut wählen und beauftragen
Grundlage: § 21 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (Veranlassung der Leichenschau) und §§ 28 bis 30 Personenstandsgesetz (Anzeige des Sterbefalls).

Ein Punkt, der im Krankenhaus oder Pflegeheim manchmal untergeht: Die Wahl des Bestattungsinstituts liegt allein bei der Familie. Sie sind nicht verpflichtet, ein Unternehmen zu beauftragen, das Ihnen dort genannt wird. Fragen Sie auf der Station oder im Heim nach, bis wann der Verstorbene abgeholt werden soll – dann wissen Sie, wie viel Zeit Ihnen für die Entscheidung bleibt.

Gut zu wissen: Zuständig ist immer das Standesamt des Sterbeorts, nicht das des Wohnorts. Stirbt etwa jemand aus Kornwestheim im Klinikum Ludwigsburg, beurkundet das Standesamt Ludwigsburg den Sterbefall. Die Sterbeurkunden stellt anschließend dieses Standesamt aus.

Wie lange darf ein Verstorbener zu Hause bleiben?

Länger, als viele denken. Nach § 27 des Bestattungsgesetzes müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine öffentliche Leichenhalle überführt werden – es sei denn, sie werden innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt, etwa beim Bestattungsinstitut. Bis dahin ist eine Aufbahrung zu Hause ausdrücklich möglich. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn eine längere Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

Diese Stunden sind wertvoll, auch wenn viele Familien das erst im Nachhinein merken: Zeit, sich in vertrauter Umgebung zu verabschieden, Angehörige anreisen zu lassen, Kinder einzubeziehen oder eine Kerze anzuzünden. Nichts davon ist Pflicht, und nichts davon ist verboten.

  • Den Raum kühl halten: die Heizung herunterdrehen und bei kühler Witterung das Fenster öffnen.
  • Den Verstorbenen betten, sobald die Leichenschau abgeschlossen ist: flach auf den Rücken legen, die Augen schließen und ein kleines Kissen oder ein eingerolltes Handtuch unter das Kinn legen, damit der Mund geschlossen bleibt.
  • Persönliches an sich nehmen: Schmuck und Gegenstände, die Sie behalten möchten, können Sie jetzt abnehmen – oder später mit uns besprechen, was der Verstorbene tragen soll.
  • Den Transport dem Bestatter überlassen: Verstorbene dürfen im Straßenverkehr nur in Bestattungsfahrzeugen befördert werden (§ 47 Bestattungsgesetz).

Alle Fristen in Baden-Württemberg auf einen Blick

Bestattungsrecht ist Landesrecht. Viele Ratgeber im Internet nennen deshalb Fristen aus anderen Bundesländern oder Regeln, die längst nicht mehr gelten. Für einen Todesfall in Baden-Württemberg sind diese Vorgaben maßgeblich:

WasFristRechtsgrundlage
Leichenschau veranlassenunverzüglich; bei einem Tod in der Nacht spätestens am nächsten Morgen§ 21 BestattG BW, Hinweise des Sozialministeriums
Überführung in eine Leichenhallebinnen 36 Stunden nach dem Tod, aber nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung§ 27 BestattG BW
Sterbefall beim Standesamt anzeigenspätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag§ 28 PStG
Frühester Bestattungszeitpunktkeine Mindestfrist – sobald die ärztliche Leichenschau einen Scheintod ausgeschlossen hat§ 36 BestattG BW
Spätester Bestattungszeitpunkt96 Stunden nach dem Tod, wenn der Verstorbene nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt ist; Tage ohne Bestattung zählen nicht mit§ 37 BestattG BW
Testament beim Nachlassgericht abliefernunverzüglich, sobald Sie vom Tod erfahren haben§ 2259 BGB
Vorschuss auf Witwen- oder Witwerrenteinnerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen PostDeutsche Rentenversicherung
Erbschaft ausschlagensechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, in Auslandsfällen sechs Monate§ 1944 BGB
BestattG BW = Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, PStG = Personenstandsgesetz, BGB = Bürgerliches Gesetzbuch. Stand: Oktober 2026.

Für die meisten Familien heißt das: Es bleibt Zeit. Die Höchstfrist von 96 Stunden gilt nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum ruhen. Weil Verstorbene ohnehin spätestens nach 36 Stunden dorthin gebracht werden, lassen sich Termin und Ablauf der Trauerfeier meist in Ruhe mit Friedhofsverwaltung und Kirchengemeinde abstimmen.

Bei einer Feuerbestattung kommt ein Schritt hinzu: Vorgeschrieben ist eine zweite, amtliche Leichenschau, die bestätigt, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht. Die Erlaubnis zur Einäscherung erteilt die Ortspolizeibehörde des Einäscherungsorts. Beides organisieren wir für Sie – mehr dazu auf unserer Seite zur Feuerbestattung.

Welche Unterlagen das Standesamt braucht

Damit das Standesamt den Sterbefall beurkunden und Sterbeurkunden ausstellen kann, braucht es neben der Todesbescheinigung Dokumente zur Person des Verstorbenen. Welche das sind, hängt vor allem vom Familienstand ab:

  • Immer: die Todesbescheinigung, ein Ausweisdokument des Verstorbenen und ein Nachweis über den letzten Wohnsitz – den kann das Standesamt meist selbst abfragen.
  • Ledig: die Geburtsurkunde.
  • Verheiratet: die Eheurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Eheregister, zusätzlich die Geburtsurkunde, wenn sich die Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde ergeben.
  • Geschieden: die Eheurkunde der letzten Ehe und das rechtskräftige Scheidungsurteil, gegebenenfalls die Geburtsurkunde.
  • Verwitwet: die Eheurkunde der letzten Ehe und die Sterbeurkunde des Ehepartners, gegebenenfalls die Geburtsurkunde.

Wer ein Familienstammbuch führt, findet dort meist alle nötigen Urkunden. Die Standesämter verlangen Originale; ausländische Urkunden werden in mehrsprachiger Form oder mit deutscher Übersetzung benötigt. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt das Entsprechende. Fehlt ein Dokument, ist das kein Grund zur Sorge: Wir helfen Ihnen, fehlende Urkunden zu beschaffen, und besprechen mit Ihnen, wie viele Sterbeurkunden Sie für Rentenversicherung, Banken und Versicherungen benötigen.

Die ersten Tage: Diese Stellen müssen informiert werden

Sobald die Bestattung beauftragt ist, wird es ruhiger. In den folgenden Tagen und Wochen geht es vor allem um Meldungen und Kündigungen. Vieles davon übernehmen wir, manches können nur die Angehörigen selbst erledigen.

  1. Arbeitgeber: den des Verstorbenen, wenn er noch berufstätig war – und Ihren eigenen, wenn Sie in den nächsten Tagen fehlen werden.
  2. Rentenversicherung: Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. War der Verstorbene bereits Rentner, können Witwe oder Witwer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss für die ersten drei Monate beantragen, das sogenannte Sterbevierteljahr. Zusätzlich ist ein Antrag auf Hinterbliebenenrente nötig.
  3. Krankenkasse und Pflegekasse: den Tod melden und die Versichertenkarte zurückgeben.
  4. Versicherungen: Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherungen möglichst sofort informieren. Bei einem Unfalltod verlangen viele Unfallversicherungen eine Meldung innerhalb von 48 Stunden.
  5. Bank: die Bank informieren und Daueraufträge prüfen. Ob und wie Angehörige auf die Konten zugreifen können, hängt von Vollmachten und dem Erbnachweis ab.
  6. Verträge: Vermieter, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Abonnements und Mitgliedschaften kündigen oder umschreiben lassen.
  7. Testament: Ein Testament, das Sie in den Unterlagen finden, müssen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern – in Baden-Württemberg ist das seit 2018 das Amtsgericht. Geben Sie es am besten ungeöffnet und im Original ab.
  8. Digitaler Nachlass: E-Mail-Konten, soziale Netzwerke und Online-Abos. Hilfreich ist, wenn Zugangsdaten hinterlegt sind.

Was wir Ihnen im Trauerfall abnehmen

Seit 1994 begleiten wir Familien in Ludwigsburg und im ganzen Landkreis durch genau diese Tage. Nach Ihrem Anruf übernehmen wir die Überführung, die Anzeige beim Standesamt, die Beschaffung der Sterbeurkunden und die Abstimmung mit Friedhofsverwaltung, Krematorium und Kirchengemeinde. Auf Wunsch kümmern wir uns auch um die Abmeldungen bei Rentenversicherung, Krankenkasse und Versicherungen. Eine Übersicht finden Sie bei den behördlichen Formalitäten.

Welche Bestattungsart passt, entscheiden Sie in Ruhe: Erdbestattung, Feuerbestattung, Naturbestattung oder Seebestattung. Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen; ist er nicht bekannt, entscheiden die Angehörigen. Was in Baden-Württemberg erlaubt ist und was nicht, lesen Sie in unserem Beitrag zum Bestattungsrecht in Baden-Württemberg.

Wir sind für Familien in Ludwigsburg, Kornwestheim, Asperg, Tamm, Möglingen, Marbach am Neckar und im ganzen Landkreis da – rund um die Uhr unter 07141 90 20 80, auch wenn Sie zunächst nur eine Frage haben. Viele der hier genannten Punkte finden Sie zum Nachlesen auch in unserem Trauerratgeber als PDF.

Häufige Fragen

Wen rufe ich an, wenn jemand zu Hause gestorben ist?

Zuerst eine Ärztin oder einen Arzt, denn der Tod muss durch eine ärztliche Leichenschau festgestellt werden. Tagsüber ist das in der Regel der Hausarzt, außerhalb der Sprechzeiten der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117. Sind Sie unsicher, ob der Mensch wirklich verstorben ist, oder ist der Tod plötzlich eingetreten, wählen Sie den Notruf 112. Danach beauftragen Sie ein Bestattungsinstitut – Concordia erreichen Sie Tag und Nacht unter 07141 90 20 80.

Was muss ich tun, wenn jemand nachts stirbt?

Ist der Tod erwartet eingetreten, etwa nach langer Krankheit, müssen Sie nicht sofort handeln. Nach den Hinweisen des Sozialministeriums Baden-Württemberg genügt es, die ärztliche Leichenschau spätestens am nächsten Morgen zu veranlassen. Bei einem plötzlichen oder unklaren Tod rufen Sie dagegen sofort den Notruf 112. Ein Bestattungsinstitut können Sie auch nachts anrufen, nötig ist das aber nicht.

Wie lange darf ein Verstorbener zu Hause bleiben?

In Baden-Württemberg bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes. Spätestens dann muss er in eine Leichenhalle oder einen Leichenraum gebracht werden, zum Beispiel beim Bestattungsinstitut (§ 27 Bestattungsgesetz). Überführt werden darf er erst, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

Bis wann muss der Sterbefall beim Standesamt gemeldet werden?

Spätestens am dritten Werktag nach dem Tod, und zwar beim Standesamt des Sterbeorts, nicht des Wohnorts (§ 28 Personenstandsgesetz). Bei einem Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim meldet die Einrichtung den Sterbefall schriftlich. In den übrigen Fällen übernimmt das in der Regel das beauftragte Bestattungsinstitut.

Wie schnell muss in Baden-Württemberg beerdigt werden?

Eine Mindestfrist gibt es seit 2014 nicht mehr: Bestattet werden darf, sobald die ärztliche Leichenschau einen Scheintod ausgeschlossen hat und die nötigen Unterlagen vorliegen. Die Höchstfrist von 96 Stunden nach dem Tod gilt nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt sind; Tage, an denen nicht bestattet wird, zählen dabei nicht mit (§ 37 Bestattungsgesetz). Weil Verstorbene spätestens nach 36 Stunden in eine Leichenhalle kommen, bleibt meist genug Zeit, die Trauerfeier in Ruhe zu planen.

Welche Unterlagen braucht das Standesamt für die Sterbeurkunde?

Die Todesbescheinigung, ein Ausweisdokument des Verstorbenen und – je nach Familienstand – die Geburtsurkunde (ledig), die Eheurkunde (verheiratet), zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil (geschieden) oder die Sterbeurkunde des Ehepartners (verwitwet). Ergeben sich die Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde, wird auch die Geburtsurkunde benötigt. Die Standesämter verlangen Originale; ausländische Urkunden müssen mehrsprachig oder übersetzt vorliegen.

Darf ich den Bestatter selbst wählen, wenn jemand im Krankenhaus stirbt?

Ja. Die Wahl des Bestattungsinstituts liegt allein bei den Angehörigen. Krankenhaus oder Pflegeheim können Ihnen Unternehmen nennen, eine Pflicht, eines davon zu beauftragen, besteht aber nicht. Hat der Verstorbene einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, ist darin meist festgelegt, welches Institut beauftragt werden soll.

Muss die Polizei kommen, wenn jemand zu Hause stirbt?

Bei einem natürlichen Tod nicht. Die Ärztin oder der Arzt verständigt die Polizei nur, wenn sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, die Todesart ungeklärt ist oder der Verstorbene unbekannt ist (§ 22 Bestattungsgesetz). Die Bestattung ist dann erst möglich, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht sie genehmigt hat.

Was mache ich mit einem Testament, das ich finde?

Sie müssen es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald Sie vom Tod erfahren haben (§ 2259 BGB). In Baden-Württemberg ist Nachlassgericht seit 2018 das Amtsgericht. Geben Sie das Testament am besten ungeöffnet und im Original ab.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand des Beitrags: 29. Oktober 2026. Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Eugen Kistner – Geschäftsführer von Concordia Bestattungen in Ludwigsburg
Verfasst von

Eugen Kistner · Concordia Bestattungen

Seit 1994 begleitet unser Familienunternehmen Bestattungen in Ludwigsburg und im gesamten Landkreis. Wir kennen die Friedhöfe, Satzungen und Ansprechpartner vor Ort – und sind rund um die Uhr erreichbar.

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